Rechtsanwalt Dr. Vogg – Mediator – Medizinrecht
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Medizin- und Arzthaftungsrecht

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EUrechtEs wurde eine falsche Medizin von der Apotheke ausgeliefert und der Patient ist zu Schaden gekommen. Gibt es da Ansprüche?
Es wurde ein wichtiger Befund übersehen und dem Patienten musste eine schwere Operation zugemutet werden, die früher vermeidbar gewesen wäre. Wurden Untersuchungen und die Behandlungen entsprechend der Leitlinien durchgeführt?
Es wurde eine vermeidbare Operation durchgeführt?
Durch eine Behandlung traten Nebenwirkungen oder sogar Folgeschäden auf, über die zuvor nicht in einer dokumentierten Aufklärung als Risiko hingewiesen wurde?
Die Krankenkasse verweigert teure Leistungen, die aber normalerweise zu bezahlen sind?
Der Pflegedienst erfüllt nicht die verordneten Leistungen oder setzt inkompetentes Personal ein, wodurch der zu pflegende Mensch zu Schaden kommt. Ein klassisches Beispiel dafür ist es, wenn ein Patient sich durchliegt, weil die Decubitusprophylaxe nicht durchgeführt wurde?

Patientenrechte  werden sehr häufig nicht wahrgenommen, weil die Information über die Rechtslage fehlt.

Rechtsanwälte kennen die rechtliche Basis und Ärzte und Medizinwissenschaftler, kennen die fachlichen Grundlagen, um schon vor der gerichtlichen Auseinandersetzung die richtigen Weichen zu stellen. Deswegen arbeite ich eng zusammen mit Kooperationspartnern, die behilflich sind, Ihr Recht durchzusetzen.

Eine Vielzahl von Problemen und Regelungen sind hier von Interesse. Was wird unter dem Begriff „ärztlicher Kunstfehler“ verstanden?
DiagnosefehlerTherapiefehlerPflegefehler, Aufklärungsfehler oder Hygienefehler
können eine Rolle spielen beispielsweise bei

  • Geburtsschaden
  • Hüft-, Kniegelenksoperationen
  • Fehldiagnosen
  • Fehlern in der Krankenhaushygiene
  • verpfuschten Schönheits-OPs.
  • Probleme nach Zahnimplantat

Organisationsfehler und Organisationsverschulden spielen beispielsweise eine Rolle bei
Überwachungsverschulden

Arzthaftung
Das neue Patientenrechtegesetz vom 20.02.2013 konkretisiert das Rechtsverhältnis zwischen Patient und Behandler. So ist der Arzt/Behandler verpflichtet, den Patienten rechtzeitig aufzuklären über mögliche Risiken der Behandlung oder Operation. Dieses schließt mögliche Risikoaufklärungen, auch für Nachbehandlungen- oder Operationen ein.
Hierzu gelten auch Regelungen im BGB u.a.
§ 630a, Absatz 2: „Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung         bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“
§ 630c Absatz 2 Satz 1: „Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“
§ 630c Absatz 2 Satz 2: „Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren.“
§ 630e Absatz 1 Sätze 1 und 2 „…den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie.“
§ 630e Absatz 2 Nummer 2 „…so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,“
Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung/Informationspflicht über Behandlungskosten
§ 630c Absatz 3 „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich aus den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.“
Pflicht zur Aufklärung von Behandlungsalternativen
§ 630e Absatz 1 Satz 3 „Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“

Weitere Beispiele für Arzthaftung sogar denkbar bei Suizid, nochmaligen Operationen oder weiteren Behandlungsfehlern in Folge.

Beweislast und Beweisumkehr
Grundsätzlich ist der Patient in der Pflicht zu beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dieser für den Gesundheitsschaden ursächlich ist. Bei groben Behandlungsfehlern hingegen muss der Arzt bzw. Behandelnde beweisen, dass der nachgewiesene Fehler nicht den Schaden verursacht hat.
Die Pflichten zur Dokumentation durch den Arzt, die zur Aufklärung eines Problems vonnöten sind, verlangen
§ 630f Absatz 1 Satz 1: „Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen.“
§ 630f Absatz 1 Satz 2 „Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.“

Jedoch muss immer auch das Prozess- und Kostenrisiko diskutiert werden.

Arzneimittelhaftung des Arztes ist ebenso nicht zu vernachlässigen.
„Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen (§ 2 Absatz 1 AMG).“

Es geht also um die Aufklärungspflicht des Arztes über das Arzneimittelrisiko hinsichtlich
Tageshöchstmengen
Dauer der Einnahme
Risiko der Einnahme (u.a. NW, WW, Vergiftungsgefahr bei Überdosierung, Wirkungsverlust bei Unterdosierung)
Medikamentenwechsel, Information, Erklärung auf Basis des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten
Vermeidung des rechtswidrigen Einsatzes, obwohl sach- und fachgerechte Verordnung geschehen ist.